Zusammenfassung des Urteils SB.2017.32 (AG.2017.838): Appellationsgericht
Der Berufungskläger wurde wegen Verletzung der Verkehrsregeln und grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 700.- verurteilt. Die Berufung wurde eingereicht und das schriftliche Verfahren angeordnet. Das Appellationsgericht bestätigte den Schuldspruch und die Strafe. Der Berufungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | SB.2017.32 (AG.2017.838) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 05.12.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung der Verkehrsregeln sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter: | Berufung; Berufungskläger; Verkehrs; Recht; Gericht; Urteil; Verletzung; Verkehrsregeln; Verfahren; Urteils; Basel; Rechtsüberholen; Verfahrens; Gerichts; Fahrzeug; Über; Staatsanwaltschaft; Basel-Stadt; Sachverhalt; Frist; Gericht; Verhalten; Kolonnenverkehr; Gefahr; Verkehrsteilnehmer; Vorinstanz; Erwägung; Appellationsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 35 SVG ;Art. 382 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 8 VRV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 142 IV 93; |
Kommentar: | Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 90 OBG SVG, 2015 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht |
SB.2017.32
URTEIL
vom 5. Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Benjamin Sommerhalder
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Januar 2017
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln sowie grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.Januar 2017 der Verletzung der Verkehrsregeln und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und kostenfällig zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 700.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 250.- (im Falle der Berufung des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 500.-) auferlegt.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 hat der Berufungskläger Berufung gegen dieses Urteil eingereicht. Daraufhin wurde eine schriftliche Urteilsbegründung erstellt, welche dem Parteivertreter des Berufungsklägers zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung am 15.März2017 zugestellt wurde. Mit an das Appellationsgericht gerichtetem Schreiben vom 4.April2017 (Postaufgabe am 4.April 2017) reichte der Berufungskläger eine Berufungserklärung ein, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erhoben. Mit Verfügung vom 5.Mai 2017 hat die Verfahrensleiterin den Parteien mitgeteilt, dass sie beabsichtige, in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) das schriftliche Berufungsverfahren durchzuführen, und ihnen Frist bis 26.Mai 2017 zur Erhebung allfälliger Einwände gesetzt, wobei ohne Gegenbericht von ihrem Einverständnis ausgegangen werde. Nachdem von keiner Seite Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens eingegangen sind, ist dieses mit Verfügung vom 31.Mai2017 angeordnet worden und dem Berufungskläger eine Frist bis zum 27.Juni 2017 zur Einreichung einer allfälligen Berufungsbegründung gesetzt worden. Dieser hat mit Schreiben vom 26.Juni 2017 bekräftigt, dass er den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich anfechte, und seine Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich unter Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Antrag auf dessen Bestätigung vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 StPO und die Berufungsbegründung innert der richterlich angesetzten Frist eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten worden, so dass es in allen Punkten zu überprüfen ist.
2.
2.1 Der Berufungskläger hat die Befragung seiner Partnerin [...] beantragt, was mit Verfügung vom 5.Mai 2017 in antizipierter Beweiswürdigung gestützt auf Art.389 StPO - vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des erkennenden Gerichts - abgewiesen worden ist. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art.389 Abs.1 StPO). Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art.389 Abs.3 StPO nur, wenn dies erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt bereits rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E.5.3 S.236, 134 I 140 E.5.3 S.148; BGer 6B_463/2013 vom 25.Juli 2013 E.2.1).
2.2 Da die Partnerin des Berufungsklägers während des inkriminierten Verhaltens nicht zugegen war und ihr Bezug zum fraglichen Handlungsablauf (sie war mit dem Berufungskläger im Shoppingcenter St. Jakob-Park verabredet) weder vom Einzelgericht in Strafsachen noch von der Staatsanwaltschaft so zum Thema gemacht wurde, ist nicht zu erkennen, inwiefern die Befragung im vorliegenden Fall für die Beweisführung tauglich, geschweige denn erforderlich wäre. Der Beweisantrag wurde demnach zu Recht mittels Verfügung am 5. Mai 2017 abgelehnt.
3.
3.1 In objektiver Hinsicht unbestritten, ja sogar in der Berufungsbegründung eingestanden, ist, dass der Berufungskläger mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war und dadurch eine Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Art.90Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begangen hat. Das inkriminierte Verhalten wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Sowohl in der Berufungserklärung als auch, mittels Verweis auf erstere, in der Berufungsbegründung räumt der Berufungskläger ein, am 30.Januar 2016 als Lenker des Personenwagens [ ] in Basel auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern / Zürich unterwegs gewesen zu sein und dabei von Kilometer 1.7 R bis Kilometer 2.3 R die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um durchschnittlich 26 km/h überschritten zu haben. Die Berufung betreffend den Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln ist somit abzuweisen.
3.2 Die Bemessung der entsprechenden Busse von CHF 700.- (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) entspricht der Praxis des Strafgerichts und ist weder in ihrer Höhe noch in ihrer Begründung zu beanstanden. Die Berufung ist daher auch hinsichtlich der beantragten Reduktion der Bussenhöhe für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln abzuweisen.
4.
4.1 Der Berufungskläger bestreitet auch die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft betreffend das Überholmanöver nicht. Demnach hat er mit seinem Personenwagen [ ] auf der Autobahn A2 (von Basel in Fahrtrichtung Luzern/Zürich) auf Höhe von Kilometer 3.9 vom ersten Überholstreifen ganz links über den Normalstreifen auf den äussersten rechten Fahrstreifen gewechselt. Dort ist er rechtsseitig an mehreren korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden Autos vorbeigefahren, hat dann bei Kilometer 4.2 wieder nach links auf den Normalstreifen gewechselt und dort seine Fahrt vor den überholten Fahrzeugen fortgesetzt. Dies ist nicht nur unbestritten, sondern auch durch die aufgezeichnete Nachfahrmessung dokumentiert (CD act. 68). Bestritten wird indes die Qualifizierung dieses Verhaltens als verbotenes Rechtsüberholen und damit die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens nach Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht. Der Berufungskläger macht geltend, dass zum einen ein paralleler Kolonnenverkehr bestanden habe und zum anderen er subjektiv keinen verbotenen Spurwechsel habe vornehmen wollen, sondern sich einfach, was seine Fahrt betraf, kurzfristig umentschieden habe.
4.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Dazu bedarf es der Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift. Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Dies impliziert ein Verbot des Rechtsüberholens. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine wichtige Verkehrsvorschrift (vgl. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art.90 N 94).
4.3 Das Bundesgericht hat in Anwendung des Art. 36 Abs. 5 lit. a und b der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) anerkannt, dass in Fällen von sogenanntem Kolonnenverkehr sowie auf Einspurstrecken das Vorbeifahren an einem Fahrzeug auf der rechten Seite keine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Ob ein solcher Fall vorliegt, wird nach einer Gesamtbetrachtung des Verkehrs beurteilt. Durch das blosse Weiterfahren im sogenannten Kolonnenverkehr wird im Gegensatz zum Rechtsüberholen keine abstrakt erhöhte Gefahrensituation geschaffen. Relevant für die Einordnung als passives, strafrechtlich irrelevantes Rechtsvorbeifahren ist, dass auf allen Spuren mit praktisch gleicher Geschwindigkeit gefahren wird und sich das fragliche Fahrzeug mit konstanter Geschwindigkeit fortbewegt. Im Unterschied zum eigentlichen Rechtsüberholen erscheint hier das Fahrzeug nicht plötzlich und unerwartet im Blick- respektive Aktionsfeld anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 99 ff.). Die Frage, ob im vorliegenden Fall von Kolonnenverkehr ausgegangen werden müsste, kann indessen offen bleiben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist auch bei Vorliegen von Kolonnenverkehr einer Einspurstrecke Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, wie dies der Berufungskläger im vorliegenden Fall gemacht hat, nach Art. 8 Abs. 3 VRV in jedem Fall verboten. Ein Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 2 SVG setzt zur Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift zusätzlich eine erhöhte abstrakte Gefährdung voraus. Jene ergibt sich, wie die Vorinstanz in Erwägung 3.2 ihres Urteils richtigerweise ausführt, bereits daraus, dass die anderen Verkehrsteilnehmer selbst bei einer Auffahrspur nicht damit rechnen müssen, von einem Fahrzeug überholt zu werden, welches nicht im rechten Seitenspiegel zu sehen ist. Der Berufungskläger hat, wie bereits erwähnt, mit seinem Fahrzeug von der äussersten linken Spur in einem Zug auf den rechten Streifen gewechselt, auf welchem er sodann zum Überholmanöver ansetzte. Entsprechend konnten die anderen Verkehrsteilnehmer den Beschuldigten nicht bereits frühzeitig als von der Auffahrspur herkommend erkennen. Der objektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.
4.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet der Berufungskläger einen Vorsatz bezüglich Rechtsüberholens. Er macht geltend, er habe die Fahrspur nach rechts gewechselt, um in Richtung St. Jakob-Park abzweigen zu können. Nach kurzer Zeit habe er sich indes umentschieden und beschlossen, eine andere Route zu besagtem Ziel zu wählen, weshalb er die Spur abermals gewechselt habe. Entsprechend sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, da der Berufungskläger keine Intention gehabt habe, rechts zu überholen, sondern lediglich seine Fahrspur seiner neu geplanten Route habe anpassen wollen.
Gemäss den einleuchtenden Erwägungen der Vorinstanz in E. 3.3 des Urteils, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, sprechen sowohl die Beschilderung als auch das vorangehende Verhalten des Berufungsklägers gegen diese Darstellung. So hat er insbesondere just dort, wo die Beschilderung St. Jakob-Park auf der rechten Fahrbahn angezeigt war, in die mittlere Spur zurückgewechselt. Es ist davon auszugehen, dass der in Muttenz wohnhafte und somit ortskundige Berufungskläger weiss, welche Spur zu welchem Fahrziel führt. Durch die nachträgliche Behauptung, er habe via eine andere als die ursprünglich geplante Route zum St. Jakob-Park fahren wollen, versucht der Beschuldigte, sein Fehlverhalten mittels einer plausiblen Erklärung zu rechtfertigen. Dass diese keinen Bestand haben kann, ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Ungereimtheiten in den Aussagen des Berufungsklägers. Die Gesamtumstände, insbesondere auch die vorgängige Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie die Art und Weise der Durchführung des Überholmanövers, legen vielmehr den Schluss nahe, dass der Berufungskläger bestrebt war, möglichst schnell an seinem Fahrziel anzukommen. Hierfür hat er die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nach Art. 90 Abs. 2 SVG zumindest in Kauf genommen. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGer 6B_76/2008 vom 18. März 2008 E2.1). Beim Rechtsüberholen taucht das überholende Auto plötzlich und unvermittelt (auf der Autobahn in der Regel mit hoher Geschwindigkeit) auf. Einem erfahrenen Verkehrsteilnehmer wie dem Berufungskläger muss selbst bei redlicher Absicht bewusst sein, dass durch Rechtsüberholen mit vorgehendem und anschliessendem rasantem Spurwechsel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die überholten Fahrzeuge entsteht. Dadurch, dass er das besagte Manöver dennoch vorgenommen hat, nahm der Berufungskläger in Kauf, dass er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer schuf. Es ist somit auch der subjektive Tatbestand nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
4.5 Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln hat der Berufungskläger die vorinstanzliche Strafzumessung nicht angefochten. Sie ist unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist der Berufungskläger somit zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzlichen Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF700.- zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10Tagessätzen zu CHF 30.-, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 700.- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 27 Abs. 1 und 35 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung sowie Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF500.- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.- (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ BLaw Benjamin Sommerhalder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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